PStV
§ 8Prüfung der Staatsangehörigkeit
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- 1.
- der Personalausweis oder der Reisepass oder
- 2.
- eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
- 1.
- Reisepass oder Passersatz,
- 2.
- amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
- 3.
- Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226300008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37014292f217745bba49bca259a54b01cf3ab52982fca8fc39ef1abeeb2a50