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PStV

§ 8Prüfung der Staatsangehörigkeit

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder
2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37014292f217745bba49bca259a54b01cf3ab52982fca8fc39ef1abeeb2a50

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