(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit. Eine Berichtigung auf Grund von Dokumenten des Heimatstaates (§ 47 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes) ist nur zulässig, wenn zuvor die zuständige Ausländerbehörde beteiligt wurde und diese den Zusammenhang zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Rückführung des betreffenden Ausländers bestätigt hat.
(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.
(4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnungen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes durch eine Folgebeurkundung richtig gestellt werden. Gleiches gilt auch bei der Fortführung von Hinweisen. Derartige Richtigstellungen bedürfen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.