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PStV

§ 25Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226300008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e37014292f217745bba49bca259a54b01cf3ab52982fca8fc39ef1abeeb2a50

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