PStTG
§ 3Plattform; Plattformbetreiber
- 1.
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
- 2.
- die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
- 1.
- die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
- 2.
- das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
- 3.
- die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
- 1.
- gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 oder
- 2.
- gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
- 1.
- seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
- a)
- im Inland hat,
- b)
- nicht im Inland hat, aber
- aa)
- nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder,
- bb)
- eine Betriebsstätte im Inland hat und kein qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1) ist oder
- 2.
- kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und
- a)
- in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerlich ansässig ist,
- b)
- in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Voraussetzungen entsprechend der Nummer 1 erfüllt und
- c)
- eine Plattform betreibt, die
- aa)
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
- bb)
- die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht, wenn das unbewegliche Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR273010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a236593c9d9c3935459ebe6d4b3f581f1f9c495dcd295b90221b5673746f6c2f