(1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
(2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrierung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern insbesondere den Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung und Sperrung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Plattformbetreiber und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschränken.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, meldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetreiber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
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