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PStTG

§ 20Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen

(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfahren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschließen. Für bestehende Anbieter haben meldende Plattformbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abzuschließen.
(2) Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlassen, die für frühere Meldezeiträume durchgeführt wurden, sofern
1.
die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vor nicht mehr als 36 Monaten erhoben und überprüft oder bestätigt wurden und
2.
der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19 erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht zutreffend sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR273010022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a236593c9d9c3935459ebe6d4b3f581f1f9c495dcd295b90221b5673746f6c2f

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