PStG
§ 74Rechtsverordnungen der Landesregierungen
- 1.
- die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
- 2.
- die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
- 3.
- ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
- 4.
- die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
- 5.
- die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,
- 6.
- das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
- 7.
- zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af