PStG
§ 47Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
- 1.
- die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
- 2.
- fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
- 3.
- im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
- 4.
- in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
- 5.
- in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
- Personenstandsurkunden,
- 2.
- Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
- 1.
- im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
- 2.
- im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
- 3.
- in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1594 BGBAnerkennung der Vaterschaft
„… m Personenstandsregister gestrichen werden soll. Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wi …“