PStG
§ 31Eintragung in das Sterberegister
- 1.
- die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
- 2.
- der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
- 3.
- die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
- 4.
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
- 1.
- auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
- 2.
- bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
- 3.
- bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af