PStG
§ 27Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
- 1.
- jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
- 2.
- die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
- 3.
- die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
- 4.
- die nachträgliche Angabe des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags des Kindes,
- 5.
- die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,
- 6.
- die Berichtigung des Eintrags.
- 1.
- auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
- 2.
- auf die Geburt eines Kindes,
- 3.
- auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af