PStG
§ 21Eintragung in das Geburtenregister
- 1.
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- 3.
- das Geschlecht des Kindes,
- 4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
- 1.
- auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 2.
- bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
- 3.
- auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
- 4.
- auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 5.
- auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af