PStG
§ 15Eintragung in das Eheregister
- 1.
- Tag und Ort der Eheschließung,
- 2.
- die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
- 3.
- die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
- 1.
- auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2.
- auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3.
- auf die Bestimmung eines Ehenamens,
- 4.
- auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af