PStG
§ 11Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
- 1.
- als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,
- 2.
- als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,
- 3.
- als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder
- 4.
- als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012210007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): baccf4427d552b97f0f71583ed5ab47cda4fefa3e84e0757fcb91695f48183af