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PSA-DG

§ 9Strafvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6, 11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 31 G v. 27.7.2021 I 3146

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 140 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f148d407f48250a9e81e9edf128fb87bd7c9483249a46b7305ee94d44038cf22

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