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PSA-DG

§ 3Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 31 G v. 27.7.2021 I 3146

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 140 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047500019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f148d407f48250a9e81e9edf128fb87bd7c9483249a46b7305ee94d44038cf22

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