PSA-BV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
- 2.
- Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
- 3.
- persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
- 4.
- persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
- 5.
- Sportausrüstungen,
- 6.
- Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- 7.
- tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2024 I Nr. 384
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184110996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff5d887799a5a0a1f6353d238213c8c29aabe2ac3972c4e69a58a36d340c3d2