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PRV

§ 6Mitteilungen an Berufskammern

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters

Besteht für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf eine Berufskammer, so sind dieser sämtliche Eintragungen mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c9c760f36b9d5829c566f63713c1ad8728fd77c76cad6214536f1a92b5a153b2

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