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ProTechPrV

Anlage 1(zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1056 - 1057; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager – Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin – Produktionstechnologie erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
1
Prozessexperte/Prozessexpertin
1.1
Arbeitsgebiet:

Prozessexperten/Prozessexpertinnen arbeiten in der Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen.
1.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:

Prozessexperten/Prozessexpertinnen
–
analysieren Prozessanforderungen, vergleichen Fertigungs- und Montageverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit und Wirtschaftlichkeit,
–
erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten, Stückzahlausbringungen und schätzen Bearbeitungszeiten ab,
–
wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, arbeiten bei der Erstellung von Lastenheften mit,
–
arbeiten mit Systemherstellern, Zulieferern und Logistikpartnern zusammen,
–
wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,
–
erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,
–
wirken bei der Planung und Steuerung der Produktion mit,
–
nehmen Fehlermeldungen auf und priorisieren diese, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit,
–
pflegen neue Produkte und Programme ein, überwachen das Konfigurations- und Änderungsmanagement,
–
optimieren Prozesse.
1.3
Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:
–
analytische Fähigkeiten,
–
ergebnisorientiertes Handeln,
–
Kommunikationsfähigkeit,
–
Problemlösefähigkeit,
–
Prozess-/Projektkoordinierung,
–
systematisch-methodisches Vorgehen,
–
Teamfähigkeit.
1.4
Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2
Applikationsexperte/Applikationsexpertin
2.1
Arbeitsgebiet:

Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen arbeiten an der Schnittstelle zwischen Kunden und Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern und Kunden Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen.
2.2
Profiltypische Arbeitsprozesse:

Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen
–
bearbeiten Kundenanfragen, klären technische Anforderungen, Kosten und Termine,
–
erarbeiten Problemlösungen, klären technische Voraussetzungen,
–
arbeiten an der Entwicklung von Kundenlösungen mit,
–
erläutern Kunden Prozessdaten und Rahmenbedingungen und beschreiben Vorgaben für die Einbindung von Komponenten oder Anlagen in den Gesamtprozess,
–
setzen Kundenaufträge in Konstruktions-, Produktions- oder Auslieferungsaufträge um,
–
überwachen die Leistungserstellung und Termine, setzen Prioritäten bei der Abwicklung der Aufträge,
–
erstellen vereinbarte Referenzprodukte, prüfen und dokumentieren im Rahmen der Abnahme die den Kunden vertraglich zugesicherten Leistungen,
–
erstellen Daten für die Systemdokumentation zur Sicherung von Support und Service zusammen,
–
bearbeiten Reklamationen, Änderungsanforderungen und Gewährleistungsfälle,
–
betreuen Kunden beim Einsatz der Anlagen oder Komponenten, optimieren Applikationen und Prozesse.
2.3
Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:
–
Akquisitionsstärke,
–
Dialogfähigkeit,
–
Kundenorientierung,
–
ergebnisorientiertes Handeln,
–
Kooperationsfähigkeit,
–
Markteinschätzung,
–
Auftrags-/Projektkoordinierung,
–
systematisch-methodisches Vorgehen.
2.4
Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5ac4286e4d9f5b1a16301c35d22223dd6cce80538da6d6259330d96eea6f9b1

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