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ProstStatV

§ 10Regelung für das Jahr 2017

Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce7e1a62a9735f113426d50063c9853295b80017dd505904b0b5c79d04ceda8

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