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ProMechG

§ 15Bußgeldvorschriften

Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3
1.
im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht oder
2.
im Verifizierungsbericht
eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 131 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR282610005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 664416509f88d5523330fb777baedc057c12430c6157a4cf6b07997595db2088

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