ProdTechAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
| 1. | Prüfungsbereich Produktionsauftrag | 35 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Produktionsprozesse | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Produktionssysteme | 25 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR103400008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63e7a4c57ea38e9ecb4b868db018f3eba6c81ae103f44875a0cf532140980c14