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ProdTechAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A:

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Betreiben von Produktionsanlagen:
1.1
Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,
1.2
Durchführen von Produktionsaufträgen,
1.3
Abschließen von Produktionsaufträgen;
2.
Einrichten und Warten von Produktionsanlagen:
2.1
Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,
2.2
Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,
2.3
Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
3.
Konfigurieren von Produktionsanlagen:
3.1
Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,
3.2
Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
4.
Anfahren von Produktionsanlagen:
4.1
Aufstellen von Produktionsanlagen,
4.2
Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,
4.3
Erproben von Produktionsabläufen,
4.4
Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
5.
Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:
5.1
Analysieren von Produktionsprozessen,
5.2
Simulieren von Produktionsprozessen,
5.3
Optimieren von Produktionsprozessen,
5.4
Organisieren von Logistikprozessen;


Abschnitt B:

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Information, Kommunikation und Organisation:
2.1
Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,
2.2
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2.3
Kundenorientierte Kommunikation,
2.4
Planen der Arbeit,
2.5
Projektmanagement;
3.
Produktionsmanagement:
3.1
Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,
3.2
IT-Systeme und Vernetzung,
3.3
Produkt- und Prozessdatenmanagement;
4.
Produktionstechnologien und -prozesse;
5.
Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1.
Produktherstellung,
2.
Produktionsmittelherstellung,
3.
Produktionsunterstützende Dienstleistung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 63e7a4c57ea38e9ecb4b868db018f3eba6c81ae103f44875a0cf532140980c14

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