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6. ProdSV

§ 3Bereitstellung auf dem Markt

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059710016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9

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