6. ProdSV
§ 16Formale Nichtkonformität
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2.
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 3.
- die Angaben nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 wurden nicht oder unter Verletzung von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 angebracht,
- 4.
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 5.
- die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 6.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 7.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059710016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9