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6. ProdSV

§ 16Formale Nichtkonformität

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 13 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
3.
die Angaben nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 wurden nicht oder unter Verletzung von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 angebracht,
4.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
5.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
6.
die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
7.
eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059710016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9

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