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6. ProdSV

§ 12dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Bei einem Behälter, der den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass er die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) Ein in den Verkehr gebrachter Behälter, der mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass er ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059710016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b09c68f792db166d7bd8e5c37ab88fdfbe262f68a4353ad8a2cb09e316c82bb9

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