10. ProdSV
§ 7Bevollmächtigter des Herstellers
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,
- 2.
- die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und
- 3.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Sonst: Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR266810016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d72f23e4f7edbdbe3348bcc095ea825172f1fad254e0cedca8ac1dfac7cde3f