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10. ProdSV

§ 3Grundlegende Anforderungen

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146

Sonst: Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266810016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d72f23e4f7edbdbe3348bcc095ea825172f1fad254e0cedca8ac1dfac7cde3f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 33 BinSchUOAusnahmen für Sportfahrzeuge

    „… befördert werden können, muss das muskelkraftbetriebene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen sein. (3) Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gle …“