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10. ProdSV

§ 11Pflichten der privaten Einführer

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erstmaligen Verwendung des Produkts sicherzustellen, dass dieses die Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.
(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt angebracht sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146

Sonst: Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266810016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d72f23e4f7edbdbe3348bcc095ea825172f1fad254e0cedca8ac1dfac7cde3f

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