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1. ProdSV

§ 18Formale Nichtkonformität

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
2.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
3.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
4.
die Angaben des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
5.
eine andere formale Anforderung nach den §§ 7, 8, 10 oder § 11 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4cf0a9cf3de96818c84c0700c47df961051d62f0e8faaa2629a92b8b8bafa82

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