1. ProdSV
§ 18Formale Nichtkonformität
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2.
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 3.
- die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 4.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 5.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 7, 8, 10 oder § 11 ist nicht erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4cf0a9cf3de96818c84c0700c47df961051d62f0e8faaa2629a92b8b8bafa82