Zum Gesetzesinhalt

ProdMechTextAusbV

§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.5.2007 I 686

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11da9a0af2a65dfc2bafd18aa9423fd47007ab75494d69acae27a429f4217359

XML-Quelle beim Herausgeber