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ProdMechTextAusbV

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.5.2007 I 686

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11da9a0af2a65dfc2bafd18aa9423fd47007ab75494d69acae27a429f4217359

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