Zum Gesetzesinhalt

ProdHaftG

§ 3Fehler

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021980989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76f26694b8411c1dbdabfe90918f985c773dd4b7080d28e184469ea7e330b8f2

XML-Quelle beim Herausgeber