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ProdHaftG

§ 10Haftungshöchstbetrag

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021980989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76f26694b8411c1dbdabfe90918f985c773dd4b7080d28e184469ea7e330b8f2

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