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PrLagerhBeihV

§ 4Gewährung der Beihilfe

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse

(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 2.8.1994 I 2018

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002240979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27e5006b2370ffe07c4a2ccb0b8bf950b03e57a25b94828beec3ce8482567983

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