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PrfgZFrankrV

§ 2Berlin-Klausel

Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.1991 I 1956

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fab744184c4808967aa1db40fe32ee4ed8c0a80a6e3c67a478a97865ef601789

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