PreisStatG
§ 2
Gesetz über die Preisstatistik
- 1.
- Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
- 2.
- Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
- 3.
- Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
- 4.
- Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
- 5.
- Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006050958
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92276f54bb88df43321a729d965fbd63cad13eb7fbb33757691510bde424abbd