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PreisStatG

§ 2

Gesetz über die Preisstatistik

Die Statistik erstreckt sich auf
1.
Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,
2.
Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,
3.
Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,
4.
Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,
5.
Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006050958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92276f54bb88df43321a729d965fbd63cad13eb7fbb33757691510bde424abbd

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