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PreisLS

Nr 52Höhe der Zurechnung

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmerwagnis ist in einem Hundertsatz auf die Netto-Selbstkosten oder in einem festen Betrag zu bemessen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann hierfür Richt- oder Höchstsätze festlegen.
(2) Ein Leistungsgewinn darf nur berechnet werden, wenn er zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde.
(3) Den Kostenträgern (absatzbestimmten Leistungen) ist der kalkulatorische Gewinn unmittelbar zuzurechnen.
(4) Ist die Höhe des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis für die Leistung durch die Vertragsparteien nicht bestimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524400953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5125932a2ee1e359b1bd35e0932a2245aa25eda37a9054507f3538ff07ff8ade

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