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PreisLS

Nr 43Bemessung

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

(1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals können kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Sie sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.
(2) Für kalkulatorische Zinsen setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Höchstsatz fest.
(3) Die für Fremdkapital tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Zinsen, Bankprovisionen und dgl.) bleiben bei der Preisermittlung außer Ansatz, soweit sie nicht als Kosten des Zahlungsverkehrs gemäß Nummer 34 berücksichtigt werden.
(4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) sind als Gutschriften zu behandeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524400953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5125932a2ee1e359b1bd35e0932a2245aa25eda37a9054507f3538ff07ff8ade

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