(1) Für den Umfang der Gesamtnutzung ist die erfahrungsmäßige Lebensdauer der Anlagen oder ihre geschätzte Leistungsmenge unter Berücksichtigung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit maßgebend.
(2) Die Schätzung der Nutzung für die einzelnen Anlagegüter und die Schätzung der Nutzung für Gruppen gleichartiger Anlagegüter ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Daraus sich ergebende Mehr- oder Minderabschreibungen sind unter Berücksichtigung von Nr. 49 Abs. 3 und Nr. 50 als Abschreibungswagnis anzusetzen; Auftraggeber und Auftragnehmer können abweichendes vereinbaren.
(3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu ermitteln, so kann der kalkulatorische Restwert der Anlage (Anschaffungspreis oder Herstellkosten abzüglich der bisherigen Wertminderung) geschätzt und als Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
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