PreisLS
Nr 26Ansatz
- a)
- sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands gegenüber demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhöht wird (werterhöhende Instandsetzung) oder
- b)
- sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des Anlagegegenstands über die ursprüngliche technisch bedingte Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu verlängern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR524400953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5125932a2ee1e359b1bd35e0932a2245aa25eda37a9054507f3538ff07ff8ade