PreisLS
Nr 1Geltungsbereich
- a)
- soweit Rechtsverordnungen oder Verfügungen
- aa)
- die Anwendung dieser Leitsätze vorschreiben oder
- bb)
- dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Anwendung dieser Leitsätze zu fordern und er von diesem Recht Gebrauch macht oder
- b)
- soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsätze preisrechtlich zulässig vereinbaren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR524400953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5125932a2ee1e359b1bd35e0932a2245aa25eda37a9054507f3538ff07ff8ade