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PreisG

§ 2

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung

(1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Absatz 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.
(2) Zuständig sind
a)
der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft), wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;
b)
die obersten Landesbehörden, soweit nicht der Direktor für Wirtschaft zuständig ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2: Vgl. BVerfGE v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57 u. 2 BvL 7/57 - Bundesgesetzbl. 1959 I S. 48
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700270948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b21f109826c9bdd4f77829f2fcc1238d63a113d3312e13eb7f6db95b4913679

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