PreisG
§ 2
Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
- a)
- der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft), wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;
- b)
- die obersten Landesbehörden, soweit nicht der Direktor für Wirtschaft zuständig ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 22 G v. 18.2.1986 I 265
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700270948
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b21f109826c9bdd4f77829f2fcc1238d63a113d3312e13eb7f6db95b4913679