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PrümVtrAG

§ 2Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs

Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

(1) Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (BGBl. 2006 II S. 626) (Prümer Vertrag) ist das Bundeskriminalamt. Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt.
(2) Zuständige nationale Kontaktstelle für Abrufe der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 31 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt zuständige nationale Kontaktstelle.
(3) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 1.6.2017 I 1354

Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 21.6.2007 II 857 mWv 23.11.2006

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7abe017b2f4164cae7157aed584d0c41b395279f4d00434ee0f04212c2ec4ae

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