(1) Bei der Gründung der Aktiengesellschaften stehen die Aktien dem Bund zu.
(2) Für die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hält der Bund einen Anteil von mindestens 25 v.H. zuzüglich einer Aktie am Unternehmen Deutsche Postbank AG.
(2a) Der Bund kann die Kapitalmehrheit am Unternehmen Deutsche Post AG aufgeben.
(3) Bei einer Kapitalerhöhung können neue Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch an Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft ausgegeben werden; § 186 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes findet insoweit keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
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