Zum Gesetzesinhalt

PostSZV

§ 1Monatliche Sonderzahlung

Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2026 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 299

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212000007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e3de9fb0a6b418131b3d45a84a0f047e6ce4572d61a5753ffd80be737fe80af

XML-Quelle beim Herausgeber