(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies
1.
in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder
2.
aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Vereinbarungen, die
1.
sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder
2.
die Vergütung des Renten Service betreffen,
bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
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