RentSV
§ 16Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
- 1.
- der Renten Service Grund zur Annahme hat, daß mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann, oder
- 2.
- der Rückforderungsbetrag
- a)
- bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte des aktuellen Rentenwertes oder
- b)
- bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Eineinhalbfache des aktuellen Rentenwertes
beträgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0