RentSV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und
- 2.
- nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 119 SGB 6Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
„… Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben). (2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG 1. nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und 2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der …“
- § 99 SGB 7Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
„… 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und 2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften …“