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RentSV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufgaben, die die Deutsche Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes für die Träger der Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben).
(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG
1.
nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und
2.
nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung
wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallversicherung die Träger der Unfallversicherung und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Stelle der Träger der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund treten.
(3) Soweit die Deutsche Post AG berechtigt ist, für sonstige Stellen entsprechende Dienstleistungen zu übernehmen (Vertragsleistungen), darf sie von den Vorschriften dieser Verordnung nicht zugunsten dieser Stellen abweichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 119 SGB 6Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

    „… Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben). (2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG 1. nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und 2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der …“

  • § 99 SGB 7Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

    „… 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und 2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften …“