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PostPersRG

§ 7Haftung

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.
(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47908096987e1a672e3e527450d4433035420afaa3ad08e326a14ccdddc2d7a

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