PostPersRG
§ 32Gesamtbetriebsrat
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
- 1.
- Den gemäß § 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten bestimmt werden kann.
- 2.
- In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235300994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47908096987e1a672e3e527450d4433035420afaa3ad08e326a14ccdddc2d7a